Allgemeine Geschäftsbedingungen

Erkat Spezialmaschinen und Service GmbH
Jeremiasstraße 4
36433 Leimbach
Deutschland
I. Geltungsbereich
  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
  2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Vertragspartner (nachfolgend: Besteller) nicht nochmals ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen wird.
  3. Es findet die jeweils gültige Fassung der Geschäftsbedingungen der ERKAT Spezialmaschinen und Service GmbH (nachfolgend: Lieferant) Anwendung. Sofern eine änderung der AGB stattfindet, wird der Geschäftspartner jedoch umgehend hierüber informiert.
  4. Entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Abnehmers wird hiermit widersprochen. Ebenso wird der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Abnehmers durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorsorglich widersprochen.
  5. Abweichungen oder Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie änderungen und Ergänzungen bereits bestehender Verträge bedürfen der Schriftform.
II. Angebot und Umfang der Lieferung
  1. Die Auftragserteilung kann schriftlich oder mündlich an uns vorgenommen werden. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Lieferant schriftlich bestätigt werden. Soweit mündliche Nebenabreden bestehen oder Garantien abgegeben werden, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Sofern ein Angebot/Bestellung des Lieferanten an den Besteller abgegeben wird, welches eine zeitliche Bindung und eine fristgemäße Annahme des Angebots/Bestellung vorsieht, ist für den Umfang der Lieferung das schriftliche Angebot des Lieferanten maßgeblich, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung durch den Besteller erfolgt.
  3. Die zu dem Angebot/Bestellung gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  4. Teillieferungen sind zulässig
III. Preis und Zahlung
  1. Die Preise gelten in Ermangelung anderer Abreden ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferanten zu leisten, und zwar in voller Höhe bei Lieferung.
  3. Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Lieferanten ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  4. Ein Zurückhaltungsrecht kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden.
IV. Lieferzeit und Verzug
  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Beibringen der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von dem Lieferanten nicht zu vertretenden Ereignissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Das Vorangestellte gilt insbesondere bei Störungen aufgrund von Arbeitskampf beim Lieferanten oder Unterlieferanten, bei Betriebstörungen durch Naturereignisse oder nicht voraussehbare Verzögerungen bei der Erteilung behördlicher Genehmigungen. Diese Aufzählung ist lediglich beispielhaft. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
    Der Besteller kann vom Lieferanten die Erklärung verlangen, ob der Lieferant von dem Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will.
    Erklärt sich der Lieferant nicht unverzüglich, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
  4. Liegt ein Verzug des Lieferanten vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung verweigere, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten mit 0,5 % des Rechnungsbetrages berechnet, es sei denn, der Besteller weist niedrigere Kosten oder der Lieferant höhere Kosten nach.
    Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
V. Gefahrübergang
  1. Es wird ein Versendungskauf nach § 447 BGB vereinbart. Die Sach- und Preisgefahr geht auf den Besteller über, sobald der Gegenstand an die Transportperson übergeben wurde. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Die Kosten des Transports trägt grundsätzlich der Besteller. § 448 Abs. 1 BGB ist also abbedungen. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
  2. Der Lieferant ist nicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Transport- und Wasserschäden versichert.
  3. Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Der Besteller kann von Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten.
VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Kaufpreisforderungen behält sich der Lieferant das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Bei Waren, die im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung geliefert werden, behält sich der Lieferant das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die jetzt oder künftig, auch aus gleichzeitigen oder zukünftigen Verträgen gegen den Besteller zustehen, vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich noch im Eigentum des Lieferanten stehender Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden durch den Besteller an den Lieferanten in vollem Umfang hiermit abgetreten. Der Lieferant nimmt die Abtretung an.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferanten vor, ohne dass für den Lieferanten daraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Käufer verwahrt.
  4. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl und die anderen oben aufgeführten Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, haftet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX wie folgt:
  1. Ist das Rechtsgeschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Besteller die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Stellt der Besteller offensichtliche Mängel fest, hat er diese spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich beim Lieferanten anzuzeigen. Der Gegenstand ist abgeliefert, wenn er dem Besteller am Bestimmungsort zur sofortigen Abholung zur Verfügung gestellt wird. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Abholung durch den Besteller. Werden Mängel angezeigt, darf der Besteller nicht über den Kaufgegenstand verfügen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Gewährleistung getroffen ist.
  2. Liegen Mängel an dem Kaufgegenstand vor, hat der Besteller ein Recht auf Nacherfüllung. Dem Lieferanten obliegt das Wahlrecht, ob der Mangel beseitigt oder ob eine Ersatzlieferung erfolgen soll. Dem Besteller wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
  3. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt innerhalb von einem Jahr. Der Beginn der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Besteller der Gegenstand am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird.
  4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
  5. Zur Vornahme aller dem Lieferanten nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferanten diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
    Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn der Lieferant mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Der Lieferant ist in diesem Fall unverzüglich zu verständigen.
  6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten vorgenommene Nachbesserungs- oder Reparaturarbeiten besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen.
  7. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch, bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten.
VIII. Haftung
  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, bestehen, sofern durch den Lieferanten eine Garantie hierfür übernommen wurde. Der Lieferant haftet ebenfalls aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen.
  2. Der Lieferant haftet in den Fällen, in denen eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten vorliegt, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
    Sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, ist die Haftung des Lieferanten auf den Schaden begrenzt, der typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art zu erwarten ist. Eine Haftung für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.
  3. Der Lieferant haftet für alle sonstigen Schäden nur, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen beruhen.
    Die Haftung ist begrenzt auf den Schaden, der typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art zu erwarten ist. Eine Haftung für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.
IX. Sonstige Rücktrittsgründe
  1. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Sofern der Lieferant mit dem Besteller einen Ausschließlichkeitsvertrag abschließt, durch den der Besteller sich verpflichtet ausschließlich beim Lieferanten zum Weiterverkauf bestimmte Waren zu bestellen, kann der Lieferant mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller bei Konkurrenten Waren bestellt.
X. Schlussbestimmungen
  1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche, sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Lieferanten, soweit die Lieferung von einer Zweigniederlassung des Lieferanten ausgeführt wird, ist Gerichtsstand der Sitz der Zweigniederlassung. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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